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Pass- und Meldewesen

Alle Einwohner der Bundesrepublik, Deutsche wie Ausländer, werden bei den Einwohnermeldeämtern registriert, um ihre Identität und Wohnung feststellen und nachweisen zu können. Zu diesem Zweck hat sich jeder, der eine Wohnung bezieht oder aus ihr auszieht, bei der zuständigen Behörde an- bzw. abzumelden.

Im Melderegister werden neben den Namen (dazu gehören der jetzige und frühere Familiennamen, sämtliche Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen sowie akademische Grade), der Staatsangehörigkeit, dem Geschlecht und Familienstand sowie Geburts- und Sterbedaten Angaben über gesetzliche Vertreter, Ehegatten, minderjährige Kinder, Erwerbstätigkeit, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, gegenwärtige und frühere Anschriften, Umzugsdaten und die Ausstellung und Gültigkeitsdauer von Personalausweis und Reisepass gespeichert. Auch Wahlrechtsbeschränkungen, steuerrechtliche Daten, Passversagungsgründe und Angaben zur Wehr- oder Zivildienstüberwachung können von den Meldebehörden gespeichert werden.

Damit sich seine Identität feststellen lässt, ist jeder, der sich in der Bundesrepublik aufhält, verpflichtet, einen geeigneten Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen. Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich in ihm aufhalten müssen einen gültigen Pass oder einen Ausweis besitzen, der als Passersatz zugelassen ist.

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich durch eine gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Auf die Ausstellung eines Personalausweises hat jeder Deutsche einen Rechtsanspruch. Er enthält ein Lichtbild des Inhabers, seine Unterschrift und Angaben über seinen Name (Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlernamen) Geburtstag und -ort, Größe, Augenfarbe, Staatsangehörigkeit und gegenwärtig Anschrift.

Der Personalausweis berechtigt auch zur Ausreise in alle Länder. Die Ausreisefreiheit kann jedoch beschränkt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sein Inhaber beispielsweise sich der Strafverfolgung entziehen will. In solchen Fällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass de Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebietes berechtigt. Eine solche Anordnung darf von der Grenzpolizei gespeichert werden.

Ein Reisepass wird in den Fällen, in denen die Ausreisefreiheit beschränkt werden kann, grundsätzlich nicht oder nur mit beschränktem Geltungsbereich oder beschränkter Gültigkeitsdauer erteilt. In einem solchen Fall kann ein bereits ausgestellter Pass seinen Inhaber auch entzogen und ihm die Ausreise untersagt werden. Ansonsten hat jede Deutsche einen Anspruch auf Ausstellung eines Passes.




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