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II. Stellen Sie zum Text 10 Fragen.

III. Bilden Sie Satzgefüge und übersetzen Sie die Sätze.

1. Sacha sieht sich diesen Film noch einmal an. Er gefallt dem Jungen sehr (weil).

2. Ich darf heute nicht spazierengehen. Ich bin krank (weil).

3. Elke wohnt nicht weit vom Gymnasium. Sie geht zum Unterricht immer zu Fuß (da).

4. Die Touristen besuchen gern München. Man kann in dieser Stadt viel Interessantes sehen und erleben (weil).

IV. Übersetzen Sie aus dem Russischen ins Deutsche

1. Что тебе посоветовала твоя подруга?

2. На выставке представлены товары нашей фирмы.

3. Каждый человек должен удовлетворять свои духовные потребности.

4. Цена товаров зависит от спроса и предложения.

5. У меня есть возможность найти здесь работу.

V. Beschreiben Sie kurz geografische Lage Republik Belarus.

ВАРИАНТ № 6

I. Übersetzen Sie den Text schriftlich.

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18.8.1896, in Kraft getreten am l. l. 1900, bildet die Grundlage des gesamten deutschen Privatrechts. Das BGB enthält 2385 Paragraphen in 5 Büchern: I Allgemeiner Teil, II Recht der Schuldverhältnisse, III Sachenrecht, IV Familienrecht, V Erbrecht.

Der Allgemeine Teil enthält die Vorschriften, die für alle übrigen Bücher des BGB gelten. Im ersten Buch geht es vor allem um Normen über Personen (natürliche und juristische), Sachen (bewegliche und unbewegliche) und Rechtsgeschäfte.

Das Schuldrecht behandelt die Schuldverhältnisse. Das sind Sonderver­bindungen zwischen einzelnen Personen (Schuldner und Gläubiger). Solche Verbindungen können auf Vertrag (z. B. Kauf), aber auch unmittelbar auf Gesetz (z. B. beim Schadenersatz) beruhen. Derjenige, der etwas verlangen kann, wird als Gläubiger bezeichnet. Wer etwas schuldet, wird als Schuldner bezeichnet.

Das Sachenrecht ordnet die Beziehung einer Person zu einer Sache. Es enthält Regeln über die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz), die rechtliche Sachherrschaft (Eigentum) sowie beschrankte dingliche Rechte (z. B. Hypothek, die Grundschuld, Pfandrecht).

Das Familienrecht bringt Normen über die familiären Beziehungen (Ehe, Verwandtschaft) sowie Vormundschaft und Pflegschaft. Eine Ehe kommt gewöhnlich dadurch zustande, dass ein Mann und eine Frau vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe eingehen zu wollen. Ehegatten können nach Wahl einen ihrer Geburtsnamen als gemeinsamen Ehenamen führen oder ihren bisherigen Namen behalten. Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehegatten durch Gerichtsurteil geschieden, wenn sie zerrüttet ist.

Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern, das nichteheliche Kind den seiner Mutter. Das Recht und die Pflicht der elterlichen Sorge steht bei einem ehelichen Kind den Eltern gemeinsam zu, bei einem nichtehelichen Kind allein seiner Mutter.

Ein Minderjähriger ohne sorgeberechtigte Eltern bekommt einen Vormund. Dieser hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen seines Mündels zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Da der Mensch mit seinem Tode aus dem Rechtsleben ausscheidet und damit nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, muss bestimmt werden, wer an die Stelle des Verstorbenen tritt und welche Rechte und Pflichten. hat.

Das Vermögen eines Menschen geht bei seinem Tode auf eine oder mehrere andere Personen über, die seine Erben sind. Der Wille des Erblassers kann einem Testament zum Ausdruck kommen. Beim Fehlen eines Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erben erster Ordnung sind die leiblichen Kinder des Erblassers, zweiter Ordnung seine Eltern, dritter Ordnung seine Großeltern usw. Besteht in einer Ordnung mindestens ein Erbe, so sind alle lebenden Verwandten weiter entfernter Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

Der Erbe tritt, wenn er die Erbschaft nicht ausschlägt, in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er übernimmt also auch die Pflichten und Verbindlichkeiten des Erblassers in voller Höhe und mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Seinen Anspruch auf den Nachlass oder einen Teil davon kann der Erbe gegenüber Dritten mit Hilfe eines Erbscheins nachweisen, der von dem zuständigen Amtsgericht ausgestellt wird.




Дата добавления: 2015-04-11; просмотров: 83 | Поможем написать вашу работу | Нарушение авторских прав

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