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Der Strafvollzug

Der Strafvollzug ist die Durchführung von Freiheitsstrafen und verwandten Maßnahmen. Die Regelungen des Strafvollzuges finden sich im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (StVollzG). § 2 des Gesetzes bestimmt als Aufgabe des Strafvollzuges, dass im Vollzug der Freiheitsstrafe der Gefangene fähig werden soll, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Das Leben im Vollzug soll (abgesehen von den ihm eigenen Einschränkungen) den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden, um dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern (§ 3 StVollzG). Für die Gefangenen wird ein Vollzugsplan aufgestellt. Dieser bestimmt z. B., in welcher Justizvollzugsanstalt der Gefangene seine Freiheitsstrafe verbüßen muss. Dadurch wird unter anderem erreicht, dass z. B. ein wegen Diebstahls Verurteilter seine Strafe nicht mit einem Mörder abbüßen muss.

Zum Zwecke der Resozialisierung ebenso wie aus humanitären Erwägungen hat man im modernen Strafvollzug Lockerungen zugelassen, so z. B. die Möglichkeit eines offenen Vollzugs, bei dem der Häftling einer Beschäftigung oder einer Therapie außerhalb der Anstalt nachgehen kann. Hafturlaub und spezielle Eingliederungsprojekte zum Ende der Haftzeit. Auch können sich die Häftlinge oft innerhalb der Anstalt frei bewegen (tagsüber). Diese Lockerungen sollen unter anderem dazu beitragen, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird.

Der Strafvollzug wird in Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Die alte Bezeichnung Gefängnis ist offiziell nicht mehr gebräuchlich. Lange Strafen sowie die lebenslange Freiheitsstrafe werden in Anstalten mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen vollstreckt. Besondere Anstalten oder Abteilungen allein für Lebenslängliche gibt es nicht. Für den Vollzug von Jugendstrafen gibt es besondere Jugendstrafanstalten.

Das Strafvollzugsgesetzt regelt die Einzelheiten von Unterbringung und Ernährung, Schriftwechsel und Ausgang, Arbeit und Ausbildung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit und Religionsausübung. Die Gefangenen haben Anstaltskleidung zu tragen. Es besteht Arbeitspflicht. Die Gefangenen erhalten Krankenfürsorge.

Den Inhaftierten, die wegen der Straftat des Bildens einer terroristischen Vereinigung einsitzen, kann der Kontakt zu anderen Gefangenen und zur Außenwelt sowie der Verkehr mit dem Verteidiger untersagt werden.

Falls der Gefangene gegen seine Pflichten verstößt, sind Disziplinarmaßnahmen möglich. Diese können eine Beschränkung des Lesestoffes, aber auch getrennte Unterbringung bzw. einen vierwöchigen Arrest umfassen. Fühlt sich ein Gefangener ungerecht behandelt, so kann er sich darüber bei einer Strafvollstreckungskammer beim Landgericht beschweren.




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